(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der (die) Bedienstete vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zur schriftlichen Dienstprüfung bzw. mündlichen Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Prüfungsterminen besteht nicht. (Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(2) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung bzw. mündlichen Fachprüfung sind
1. | ein bestehendes Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, | |||||||||
2. | der Nachweis einer mindestens einjährigen Verwendung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005) |
(2a) Besondere Voraussetzung für die Zulassung
1. | zur schriftlichen Dienstprüfung ist die Teilnahme an einer persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung gemäß § 74 Abs. 3 Z 2; | |||||||||
2. | Entfallen | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005, 76/2021) |
(3) Landesbedienstete sowie Bedienstete der Städte mit eigenem Statut sind auf Vorschlag ihrer Dienstbehörde oder ihres Dienstgebers zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
1. | sie die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung sinngemäß erfüllen, | |||||||||
2. | die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und | |||||||||
3. | die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist. | |||||||||
Die Dienstbehörde oder der Dienstgeber hat im Vorschlag zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
(4) Die Prüfungsgebühr wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
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