Dienstvergütung
(1) Bediensteten kann vom Gemeindevorstand eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn sie
1. | Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten (Erschwernisabgeltung) oder | |||||||||
2. | Dienste unter besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit verrichten (Gefahrenabgeltung) oder | |||||||||
3. | Dienste verrichten, die besonders anspruchsvoll und mit einer der in Z. 1, 2 oder § 199 angeführten vergleichbaren Zusatzleistung verbunden sind und | |||||||||
die in Z. 1 bis 3 angeführten Besonderheiten nicht ohnehin mit dem Gehalt abgegolten sind (§ 165 Abs. 3). |
(2) Bei der Bemessung der Dienstvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der besonderen Erschwernis, der besonderen Gefahr und der anspruchsvollen Zusatzleistung angemessen Rücksicht und auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Zuerkennung der Dienstvergütung sind jedenfalls die Erschwernisabgeltung (Abs. 1 Z. 1) und Gefahrenabgeltung (Abs. 1 Z. 2) gesondert auszuweisen.
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