(1) Die §§ 168, 169 und 170 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen (ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungs- sowie Verfassungsgerichtsbarkeit) Verfahren nicht mehr anzuwenden. Alle gestellten Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als erledigt. Die Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration werden damit vollständig umgesetzt.
(2) § 169 Abs. 2 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von zehn Jahren bis Ende 2019 fünf und sodann für je weitere zwei Kalenderjahre ein weiteres Jahr - höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre - nach dieser Bestimmung anzurechnen sind.
(3) Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016, 76/2021) |
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