§ 10 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bewerber(innen) haben die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, Auskünfte zur Beurteilung der objektiven Kriterien zu geben und entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Gemeindedienst oder Besetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten; ihnen kommt keine Parteistellung zu.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Nach der vorgenommenen Aufnahme oder Besetzung sind alle Bewerber(innen), die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen. Den Bewerber(inne)n ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Objektivierungsverfahren zu erteilen. Im Übrigen sind die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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