§ 212a Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 212a

Selbstlenkerentschädigung

 

Für das Lenken eines Dienstkraftfahrzeugs oder eines sonstigen dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs gebührt den Bediensteten eine Entschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro. Für jede Person, deren Mitbeförderung mit einem solchen Kraftfahrzeug dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von 0,019 Euro. Einem (Einer) berufsmäßigen Dienstkraftwagenlenker (Dienstkraftwagenlenkerin) gebührt in diesen Fällen keine Entschädigung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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