8. ABSCHNITT
DIENSTFREISTELLUNG UND AUSSERDIENSTSTELLUNG
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines
Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
(1) Soweit im § 157 nicht anderes bestimmt ist, hat der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) dem (der) Bediensteten, der (die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, die zur Ausübung seines (ihres) Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm (ihr) beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner (ihrer) Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner (ihrer) Dienstverpflichtung 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplanerleichterungen (z.B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom (von der) Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Der (Die) Bedienstete, der (die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie)
1. | dies beantragt oder | |||||||||
2. | die Zuweisung eines seiner (ihrer) bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z. 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt. | |||||||||
Im Fall der Z. 2 ist er (sie) mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. |
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des (der) Bediensteten nach Abs. 1 auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. a) | als Bedienstete(r) des Exekutivdienstes (Wachdienstes) oder | |||||||||
b) | in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 oder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder | |||||||||
2. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich wäre, | |||||||||
ist im Fall der Z. 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten (die Präsidentin) des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Z. 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z. 2 innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner (ihrer) bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner (ihrer) bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z. 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem (der) Bediensteten eine Teilzeitbeschäftigung möglichst in dem von ihm (ihr) gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 138 und 139 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. |
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem (der) Bediensteten erzielt, hat der Gemeindevorstand hierüber zu entscheiden; bei einem Beamten (einer Beamtin) hat dies in Bescheidform zu erfolgen. Bei Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des (der) Bediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
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