(1) § 147 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ tritt.
(2) Abweichend von § 150 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Dienstbeurteilung zu lauten:
1. | sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen; | |||||||||
2. | zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird; | |||||||||
3. | wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird; | |||||||||
4. | nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird. |
(3) Abweichend von § 150 Abs. 2 ist, wenn die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend lautet, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach § 150 Abs. 3 zulässig.
(4) § 151 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im ersten Satz anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ die Beurteilungskalküle „nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend und zufriedenstellend“ und im zweiten Satz anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ treten.
(5) § 152 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt der Kalküle „entsprechend“ und „nicht entsprechend“ die Beurteilungskalküle „sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend und nicht zufriedenstellend“ treten.
(6) § 153 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt des Kalküls „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ tritt.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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