Ein(e) Bedienstete(r), dem eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 bzw. 107 gewährt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein(e) Bedienstete(r), der (die) keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieher (Bezieherinnen) einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz oder einer Mehrleistungsvergütung nach § 238c Abs. 11. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 76/2021)
0 Kommentare zu § 109 Oö. GDG 2002