(1) Hat die Disziplinarkommission die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, hat der (die) Vorsitzende eine(n) Untersuchungsführer(in) aus dem Stand der Beamten(innen) bei der Bezirkshauptmannschaft des politischen Bezirks der Gemeinde zu bestellen. Mitglieder der Disziplinarkommission können nicht zu Untersuchungsführer(inne)n bestellt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Der (Die) Untersuchungsführer(in) hat Zeugen (Zeuginnen) und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem (der) Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des (der) Beschuldigten hat keine Auswirkungen auf den Gang des Verfahrens.
(3) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung kann der (die) Untersuchungsführer(in), soweit er (sie) es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, den Parteien die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Die Parteien haben das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Hat der (die) Untersuchungsführer(in) Bedenken, einem Ergänzungsantrag (Abs. 4) stattzugeben, hat er (sie) einen Beschluss der Disziplinarkommission einzuholen.
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