Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.
(2) Bei Änderungen des Monatsbezugs aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Beamten (Beamtinnen) im Fall des Todes mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte (die Beamtin) stirbt, ansonsten mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(4) Trifft den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des (der) Vertragsbediensteten, besteht der vertragsmäßige Anspruch auf den Monatsbezug auch für jenen Zeitraum, der
1. | im Fall eines Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder | |||||||||
2. | im Fall eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber | |||||||||
hätte verstreichen müssen. In diesen Anspruch auf den Monatsbezug ist jedoch einzurechnen, was sich der (die) Vertragsbedienstete infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat; für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben. |
(5) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt.
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