(1) Die Gemeinde hat für seine (ihre) Beamten (Beamtinnen) als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 2 zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(1a) Die Gemeinde hat für seine (ihre) Beamten (Beamtinnen), die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach § 209 Abs. 9 abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage (§ 162 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(2) Der Beamte (Die Beamtin) kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Gemeinde sind die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
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