§ 158 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 158

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

 

(1) Dem (Der) Bediensteten, der (die)

1.

Bürgermeister(in) oder

2.

Mitglied eines Stadtsenats oder

3.

Mitglied eines Gemeindevorstands (Stadtrats) oder Gemeinderats ist, ist vom (von der) Bürgermeister(in) auf sein (ihr) Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der (die) Bedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.

 

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

1.

mit Dienstplanerleichterungen (z.B. Einarbeitung, Diensttausch) oder

2.

durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeister(inne)n bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden pro Kalenderjahr, nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z. 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z. 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

 

(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem (der) Bediensteten gemäß Abs. 2 Z. 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.

 

(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

 

(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahrs acht Stunden, bei Bürgermeister(inne)n 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahrs 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

 

(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z. 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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