(1) § 81 Abs. 4 ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet haben.
(2) Für Bedienstete, die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 174a bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei die Frist sowie die Bezugskürzung mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 zu laufen beginnt.
(3) Bediensteten, deren Vorrückung bei Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 infolge Nichtablegung der Dienstausbildung gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gehemmt ist, wird der Zeitraum der Hemmung mit dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 für die Vorrückung angerechnet. Ab dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 werden die Bezüge nach § 174a für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei in diese Frist jener Zeitraum einzurechnen ist, in dem es auf Grund der Hemmung der Vorrückung zu finanziellen Einbußen gekommen ist. Eine Nachzahlung dieser Einbußen ist ausgeschlossen.
(4) § 162 Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ist auf jene Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen schon vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 kein Bezug mehr gebührt hat.
(5) § 6 Abs. 1 zweiter Satz des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) über den ersten beitragsfreien Monat ist auf zum 1. Jänner 2011 bereits bestehende freie Dienstverhältnisse gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 76/2021)
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