Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsSoweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
1.Ziffer einsdas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und 2, 43a, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowiedas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 14 Absatz 3,, 4 und 7, 42 Absatz eins und 2, 43a, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Absatz eins und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 68 Absatz 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie
(2)Absatz 2Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
(3)Absatz 3Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der (die) Verteidiger(in) zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den (die) Beschuldigte(n) mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den (die) Verteidiger(in) ein.
(4)Absatz 4Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.
(5)Absatz 5Im Disziplinarverfahren ist weder der (die) Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Im Disziplinarverfahren ist weder der (die) Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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