(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
1. | das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und 2, 44, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie | |||||||||
2. | das Zustellgesetz. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013) |
(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der (die) Verteidiger(in) zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den (die) Beschuldigte(n) mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den (die) Verteidiger(in) ein.
(4) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der (die) Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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