(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein(e) Bedienstete(r) ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen (ihren) ihm (ihr) nach seiner (ihrer) Verwendung obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungsbereich ausübt. Dem Beamten (Der Beamtin) können von der Dienstbehörde solche Nebentätigkeiten übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der (die) Bedienstete auf Veranlassung seines (ihres) Dienstgebers bzw. seiner (ihrer) Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Der (Die) Bedienstete,
1. | der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 oder 107 in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
2. | der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
3. | der sich in einem Karenzurlaub oder in einer Karenz befindet, | |||||||||
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit der Gemeindevorstand dies genehmigt. Die Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006) |
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