§ 199 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 199

Aufwandsvergütung

 

(1) Der (Die) Bedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands, der ihm (ihr) in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

 

(2) Der Ersatz des Mehraufwands, der einem (einer) Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift geregelt.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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