Entschädigung für Nebentätigkeit
Soweit für eine Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrags maßgebend sind, gebührt dem (der) Bediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit vom Gemeindevorstand festzusetzen ist.
0 Kommentare zu § 204 Oö. GDG 2002