§ 243 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 41 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Jänner 1951 660.

2. Jänner 1951 bis 1. Jänner 1952 672.

2. Jänner 1952 bis 1. Jänner 1953 684.

2. Jänner 1953 bis 1. Jänner 1954 696.

2. Jänner 1954 bis 1. Jänner 1955 708.

ab 2. Jänner 1955 720.

(2) Für Beamte (Beamtinnen), die in den in der Tabelle in § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 112a Abs. 1 genannten 720. Lebensmonats der in der Tabelle des § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angeführte Lebensmonat verringert um die Zahl 60.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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