§ 36 Oö. GDG 2002 § 36

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Über die Pragmatisierung ist dem Beamten (der Beamtin) ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:

1.

den Hinweis auf den Beschluss über die Pragmatisierung;

2.

die Feststellung, ob das Dienstverhältnis provisorisch oder definitiv begründet wird;

3.

die Funktionslaufbahn, der der Dienstposten angehört;

4.

einen allfälligen Amtstitel;

5.

die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

6.

eine allfällige Frist zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse;

7.

den Tag der Pragmatisierung;

8.

bei Leitern (Leiterinnen) des Gemeindeamts den Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung;

9.

bei Teilzeitbeschäftigung das Ausmaß der Wochendienstzeit.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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