§ 7 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dienstpostenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten (Beamtinnen), der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und Verwendungen (§ 2 Z 5) bzw. nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 79/2024)Der Dienstpostenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten (Beamtinnen), der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und Verwendungen (Paragraph 2, Ziffer 5,) bzw. nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Beamte, Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde oder des Gemeindeverbands notwendig sind. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung des Dienstpostenplans erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Beamte, Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde oder des Gemeindeverbands notwendig sind. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung des Dienstpostenplans erlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)
  3. (3)Absatz 3Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahrs bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Dies gilt nicht, insoweit die Landesregierung durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung eines Dienstpostenplans erlassen hat und der Gemeindeverband nicht solche Dienstposten festsetzt, welche in einer solchen Dienstpostenplan-Verordnung keine Deckung finden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahrs bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Dies gilt nicht, insoweit die Landesregierung durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung eines Dienstpostenplans erlassen hat und der Gemeindeverband nicht solche Dienstposten festsetzt, welche in einer solchen Dienstpostenplan-Verordnung keine Deckung finden. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)
  4. (4)Absatz 4Ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahres bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn dadurch Dienstposten festgesetzt werden, welche in der Dienstpostenplan-Verordnung keine Deckung finden oder die abweichend vom Gutachten der Aufsichtsbehörde nach § 185 Abs. 2 in eine höherwertige Funktionslaufbahn eingereiht werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahres bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn dadurch Dienstposten festgesetzt werden, welche in der Dienstpostenplan-Verordnung keine Deckung finden oder die abweichend vom Gutachten der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 185, Absatz 2, in eine höherwertige Funktionslaufbahn eingereiht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)
  5. (5)Absatz 5Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)
  6. (6)Absatz 6Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Sollte sich die Einwohnerzahl im Zeitraum zwischen dem Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl und dem Stichtag der künftigen Gemeinderatswahl wesentlich verändern, so kann dies von der Aufsichtsbehörde im Rahmen von Dienstpostenplanänderungen berücksichtigt werden; weitere Festlegungen können von der Landesregierung im Rahmen von Richtlinien im Sinn des Abs. 2 erlassen werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Sollte sich die Einwohnerzahl im Zeitraum zwischen dem Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl und dem Stichtag der künftigen Gemeinderatswahl wesentlich verändern, so kann dies von der Aufsichtsbehörde im Rahmen von Dienstpostenplanänderungen berücksichtigt werden; weitere Festlegungen können von der Landesregierung im Rahmen von Richtlinien im Sinn des Absatz 2, erlassen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)
  7. (7)Absatz 7Der Antrag auf Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist zu begründen; dem Antrag sind alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen anzuschließen. Enthält der Antrag die geforderten Angaben und Unterlagen nicht oder nicht vollständig, ist der Gemeinde die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht die Gemeinde vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.
  8. (8)Absatz 8Die Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung zu erteilen, wenn der Dienstpostenplan Abs. 2 nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn in dieser FristDie Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung zu erteilen, wenn der Dienstpostenplan Absatz 2, nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn in dieser Frist
    1. 1.Ziffer einskein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß Abs. 7 erfolgt,kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß Absatz 7, erfolgt,
    2. 2.Ziffer 2keine Untersagung erfolgt.
    Erfolgt ein Auftrag zur Mängelbehebung, beginnt die Frist ab dem Einlangen der geforderten Angaben oder Unterlagen bei der Landesregierung zu laufen. Z 2 gilt sinngemäß.Erfolgt ein Auftrag zur Mängelbehebung, beginnt die Frist ab dem Einlangen der geforderten Angaben oder Unterlagen bei der Landesregierung zu laufen. Ziffer 2, gilt sinngemäß.
  9. (9)Absatz 9Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  10. (10)Absatz 10Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß für die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans während des Haushaltsjahrs. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Absatz 2 bis 8 gelten sinngemäß für die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans während des Haushaltsjahrs. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  11. (11)Absatz 11Eine Änderung des Dienstpostenplans ist nicht erforderlich bei befristeten Aufnahmen nach § 9 Abs. 6 Z 6. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Eine Änderung des Dienstpostenplans ist nicht erforderlich bei befristeten Aufnahmen nach Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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