§ 157 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der (Die) Bedienstete, der (die)

  1. 1.Ziffer einsBundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs oder
  2. 2.Ziffer 2Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder
  3. 3.Ziffer 3Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz 3, Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,
ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 79/2024)ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2018, 79/2024)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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