§ 51 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn

1.

gegen sie bzw. ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.

gegen sie bzw. ihn eine rechtskräftige Anklage wegen eines der im § 37 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts vorliegt oder

3.

durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Im Fall eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin (einen Beamten) hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 95/2017, 76/2021)

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission und der Dienstnehmervertretung mitzuteilen. Die Disziplinarkommission hat ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, hat diese über die Suspendierung zu entscheiden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezugs des Beamten (der Beamtin) - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Familienangehörigen, für die er (sie) sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten (der Beamtin) maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten (der Beamtin) vermindert oder aufgehoben, wirkt diese Verfügung auf den Tag der Suspendierung zurück. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 Oö. GDG 2002
§ 52 Oö. GDG 2002