§ 153 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 153

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

 

Der Beamte, der (Die Beamtin, die) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der endgültigen Dienstbeurteilung gemäß § 151 Abs. 1 letzter Satz mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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