(1) Der Gemeindevorstand kann entscheiden, dass Bedienstete bestimmte Module oder Teile davon bei anderen Einrichtungen ablegen können, wenn dies den Erfordernissen der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(2) Hat der (die) Bedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine vom Abs. 1 nicht erfasste Dienstausbildung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, hat der Gemeindevorstand auf Antrag des (der) Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder ein Modul oder ein entsprechender Teil eines Moduls als erfolgreich abgelegt gilt. § 29 Abs. 5 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 54/2005, 2/2011)
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