§ 82 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 82

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

 

(1) Der (Die) Bedienstete untersteht dem (der) ihm (ihr) übergeordneten Dienstvorgesetzten. Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) ist Dienstvorgesetzte(r) aller Bediensteten.

 

(2) Der (Die) Bedienstete hat seine (ihre) Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.

 

(3) Der (Die) Bedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn

1.

die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder

2.

sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

 

(4) Hält der (die) Bedienstete eine Weisung eines (einer) Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, kann er (sie), wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine (ihre) Bedenken dem (der) Vorgesetzten mitteilen. Solang der (die) Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 81 Oö. GDG 2002
§ 83 Oö. GDG 2002