§ 82 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 82

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

 

(1) Der (Die) Bedienstete untersteht dem (der) ihm (ihr) übergeordneten Dienstvorgesetzten. Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) ist Dienstvorgesetzte(r) aller Bediensteten.

 

(2) Der (Die) Bedienstete hat seine (ihre) Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.

 

(3) Der (Die) Bedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn

1.

die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder

2.

sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

 

(4) Hält der (die) Bedienstete eine Weisung eines (einer) Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, kann er (sie), wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine (ihre) Bedenken dem (der) Vorgesetzten mitteilen. Solang der (die) Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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