§ 64 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Tag der mündlichen Verhandlung wird vom (von der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestimmt. Hiezu sind die Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammensetzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des (der) Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom (von der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestimmt. Hiezu sind die Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammensetzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des (der) Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  2. (2)Absatz 2Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des (der) Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte (Beamtinnen) als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlung sind untersagt; ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.
  3. (3)Absatz 3Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Vernehmung des (der) Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen (Zeuginnen) und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Untersuchungsverfahren aufgenommenen Niederschriften und Urkunden.
  4. (4)Absatz 4Die Parteien und ihre Vertreter(innen) sowie die Mitglieder der Disziplinarkommission haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu stellen. Den Parteien und ihren Vertretern (Vertreterinnen) steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die von der Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung sofort zu entscheiden ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)Die Parteien und ihre Vertreter(innen) sowie die Mitglieder der Disziplinarkommission haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu stellen. Den Parteien und ihren Vertretern (Vertreterinnen) steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die von der Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung sofort zu entscheiden ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
  5. (5)Absatz 5Niederschriften über die Vernehmung des (der) Beschuldigten oder von Zeugen (Zeuginnen) sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthalts oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder
    3. 3.Ziffer 3Zeugen (Zeuginnen), ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder
    4. 4.Ziffer 4alle anwesenden Parteien zustimmen.
    Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem (der) Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm (ihr) Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.
  6. (6)Absatz 6Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  7. (7)Absatz 7Im Rahmen der Abs. 3 bis 6 bestimmt und leitet der (die) Vorsitzende den Gang der Verhandlung.Im Rahmen der Absatz 3 bis 6 bestimmt und leitet der (die) Vorsitzende den Gang der Verhandlung.
  8. (8)Absatz 8Die Disziplinarkommission ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat der (die) Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
  9. (9)Absatz 9Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen. Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
  10. (10)Absatz 10Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Gangs der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom (von der) Vorsitzenden und vom (von der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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