§ 171 Oö. GDG 2002 § 171

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

1.

als Folge einer Teilzeitbeschäftigung;

2.

als Folge einer Dienstfreistellung;

3.

durch eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung;

4.

als Folge einer Suspendierung bei Beamten (Beamtinnen);

5.

als Folge der Gewährung einer Freistellung nach den §§ 111 und 112;

6.

als Folge einer Dienstverhinderung bei Vertragsbediensteten nach § 181

7.

durch Nichtablegung der Dienstausbildung nach § 174a.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 2/2011)

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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