(1) Alle Bediensteten in den im § 193a genannten Gesundheitsberufen haben das Recht eine Vollzeitbeschäftigung in einer gleichwertigen Verwendung zu beantragen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen nicht gefährdet wird (insbesondere in Hinblick auf die Größe der Einheit), die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährleistet bleibt und bei öffentlichen Bediensteten die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes im geltenden Stellenplan vorgesehen ist.
(2) § 191 Abs. 1 Oö. GDG 2002 ist für die Neufestsetzung oder Änderung von Nebengebühren für kurzfristiges Einspringen von Bediensteten in Gesundheitsberufen nach Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Das Ergebnis einer solchen Vereinbarung einschließlich der für die Durchführung notwendigen Rahmenbedingungen kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 127/2020, 76/2021)
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