§ 193e Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Pädagogische Assistenzkräfte erhalten einen Zuschlag zu ihrem Gehalt in Höhe von 163,7 Euro. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Monatsbezugs bzw. des Monatsentgelts monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.Pädagogische Assistenzkräfte erhalten einen Zuschlag zu ihrem Gehalt in Höhe von 163,7 Euro. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Monatsbezugs bzw. des Monatsentgelts monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2023) (Anm: V. LGBl.Nr. 126/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2023) Anmerkung, römisch fünf. LGBl.Nr. 126/2023)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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