Sondervertrag
(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Bei Bedarf können verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festgelegt werden. In diesen Richtlinien kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher Sonderverträge nur mit Inhabern (Inhaberinnen) bestimmter, in den Richtlinien angeführten Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(3) § 18 Abs. 4 ist nicht auf Sonderverträge anzuwenden, die für die Betrauung (Weiterbestellung) mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 abgeschlossen werden.
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