Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten mit den
Landesbediensteten
(1) Der Gemeindevorstand hat zu entscheiden, inwieweit generelle Regelungen im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes, die auf entsprechende dienst- oder gehaltsrechtliche Maßnahmen des Landes Oberösterreich zurückgehen, auch für die Bediensteten anzuwenden sind. Den Bediensteten darf dabei keine gehaltsrechtliche Stellung eingeräumt werden, die vergleichbaren Landesbediensteten nicht eingeräumt wird oder welche die Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten untereinander gefährden würde.
(2) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung des Grundsatzes der gleichartigen Behandlung der Gemeindebediensteten mit den Landesbediensteten bzw. der Gemeindebediensteten untereinander durch Verordnung Regelungen in dienst-, gehalts- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten erlassen.
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