§ 77 Oö. GDG 2002 Prüfungskommissionen

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Prüfungskommissionen sind beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung in der Ausbildungsverordnung (§ 76) festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

(2) Der Leiter (Die Leiterin) jener Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, in der die Gemeindeaufsichtsangelegenheiten wahrgenommen werden, ist zum (zur) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zu bestellen. Der (Die) für die Prüfungskommission zu bestellende Gemeindebedienstete ist aus einem von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, vorgelegten Vorschlag auszuwählen. Für den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Prüfungskommission sind in gleicher Weise in der erforderlichen Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht

1.

bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

2.

während einer (vorläufigen) Suspendierung,

3.

während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,

5.

während einer Freistellung nach §§ 111 und 112,

6.

während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(6) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen oder

2.

ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

3.

sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben oder

4.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(7) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn

1.

über das Mitglied durch rechtskräftiges Erkenntnis eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder

2.

das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet, sofern nicht die Landesregierung mit Zustimmung des Bediensteten festlegt, dass die Mitgliedschaft für den Rest der Funktionsperiode der Kommission aufrecht bleibt oder

3.

das Dienstverhältnis aufgelöst wird.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

(8) Scheidet ein Mitglied aus einer Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, eine Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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