§ 93 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt werden, hat der (die) Bedienstete dem Dienstgeber zu melden:

1.

Namensänderung;

2.

Standesveränderung;

3.

jede Veränderung seiner (ihrer) Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en);

4.

Änderung des Wohnsitzes;

5.

Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe;

6.

Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, sofern der Grad der Behinderung mit 50% oder mehr festgestellt wurde und einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

7.

Einberufung zum Zivil-, Ausbildungs- oder Präsenzdienst;

8.

die Vertragsbediensteten den Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Bezug von Rehabilitationsgeld;

9.

Unfälle, bei denen der (die) Bedienstete durch eine(n) Dritte (n) am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist;

10.

die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung;

diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 121/2014, 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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