Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt werden, hat der (die) Bedienstete dem Dienstgeber zu melden:
1. | Namensänderung; | |||||||||
2. | Standesveränderung; | |||||||||
3. | jede Veränderung seiner (ihrer) Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en); | |||||||||
4. | Änderung des Wohnsitzes; | |||||||||
5. | Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe; | |||||||||
6. | Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, sofern der Grad der Behinderung mit 50% oder mehr festgestellt wurde und einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes; | |||||||||
7. | Einberufung zum Zivil-, Ausbildungs- oder Präsenzdienst; | |||||||||
8. | die Vertragsbediensteten den Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Bezug von Rehabilitationsgeld; | |||||||||
9. | Unfälle, bei denen der (die) Bedienstete durch eine(n) Dritte (n) am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; | |||||||||
10. | die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung; | |||||||||
diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. |
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 121/2014, 76/2021)
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