§ 79 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 79

Prüfungsverfahren

 

(1) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen Dienstprüfung oder mündlichen Fachprüfung nicht erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

(2) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.

 

(3) Gemeinde(Verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zur mündlichen Fachprüfung zugelassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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