(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister legt grundsätzlich das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon fest, kann dieses jedoch auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der (die) Bedienstete Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)
1. | erhöht sich entsprechend, wenn der (die) Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt, | |||||||||
2. | vermindert sich entsprechend, wenn der (die) Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 106 oder § 107 in Anspruch nimmt oder dem (der) Bediensteten eine Dienstfreistellung oder eine teilweise Dienstfreistellung gewährt worden ist. |
(4) Dem (Der) Bediensteten, dessen (deren) Urlaubsausmaß in Stunden bzw. in Bruchteilen davon ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden oder Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er (sie) in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktags (Arbeitstags), ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiter nach Stunden zu verbrauchen.
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