§ 111 Oö. GDG 2002 Freistellung gegen Kürzung der Bezüge

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem (Der) Bediensteten, der (die) in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband steht, kann vom Gemeindevorstand auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen vom Dienstgeber davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der (die) Bedienstete den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 121/2014)

(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der (Die) Bedienstete darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

einen Karenzurlaub oder eine Karenz,

2.

eine Außerdienststellung,

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung,

4.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

5.

eine (vorläufige) Suspendierung oder

6.

eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen.

(7) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin) die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung vereinbaren (verfügen), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(9) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nach § 205 Abs. 16 gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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