Dem (Der) exekutivdienstfähigen Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine pauschalierte monatliche Dienstvergütung im Ausmaß von
1. | 7,30% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags oder | |||||||||
2. | 9,13% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht wird, oder | |||||||||
3. | 12,06% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest zwei Drittel der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht werden. |
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)
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