§ 215 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Dem (Der) exekutivdienstfähigen Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine pauschalierte monatliche Dienstvergütung im Ausmaß von

1.

7,30% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags oder

2.

9,13% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht wird, oder

3.

12,06% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest zwei Drittel der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht werden.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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