(1) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 ohne Weiterbestellung und verbleibt der (die) Vertragsbedienstete in seinem (ihrem) unbefristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde, so ist er (sie) mit einer mindestens gleichwertigen Verwendung zu betrauen wie der, welche er (sie) vor der Betrauung mit dieser leitenden Funktion innehatte.
(2) Unterbleibt eine solche Betrauung, gilt er (sie) als mit einer gleichwertigen Verwendung betraut wie der, welche er (sie) unmittelbar vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehatte. Hatte der (die) Bedienstete vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion keine Verwendung - nicht zu berücksichtigen sind dabei Funktionen zu Einschulungszwecken - in der Gemeinde inne, endet das Dienstverhältnis gleichzeitig mit dem Enden der befristeten Funktion. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 12 Abs. 8 Z 2 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen, sind die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 138 und 139 anzuwenden, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 endet.
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