(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände sowie auf Personen anzuwenden, die ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete(r) oder als Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder bereits begründet haben. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1a) Auf Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten oder Beamten (Beamtinnen) die vor dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründet haben und keine Option gemäß § 165a Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 oder nach §§ 232 oder 234 dieses Landesgesetzes abgegeben haben, ist dieses Landesgesetz nach Maßgabe des 6. Hauptstücks anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Soweit dieses Landesgesetz auf Gemeindeverbände und deren Bedienstete Anwendung findet, tritt, soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstands der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) der Verbandsobmann (die Verbandsobfrau).
(3) Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind:
1. | Vertragslehrer(innen); | |||||||||
2. | Verwaltungspraktikanten(innen); | |||||||||
3. | Arbeitsverhältnisse im Sinn des § 20 Abs. 6 Oö. Mindestsicherungsgesetz. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014 76/2021)
(4) Auf das Dienstverhältnis der Bediensteten des Kinderbildungs- und -betreuungsdienstes ist das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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