§ 37 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

1.

Entfallen

2.

Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband;

3.

Austritt (§ 38 Abs. 1);

4.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 38 Abs. 2 bis 4);

4a.

rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB;

5.

Entlassung (§ 46 Abs. 1 Z 5 und § 153);

6.

Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs;

7.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen, vom § 30 Abs. 2 erfassten Landes gegeben ist;

8.

Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 30 Abs. 2 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 30 Abs. 2 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist;

9.

Tod.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 72 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Bei einem Beamten (einer Beamtin), der (die) auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist, wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,

1.

der Beamte (die Beamtin) wird von seiner bisherigen Verwendung abberufen und

2.

es wird ihm innerhalb der Dreimonatsfrist eine neue, österreichischen Staatsbürgern nicht vorbehaltene Verwendung zugewiesen.

(3) Beim Beamten (Bei der Beamtin) des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die

1.

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche (§ 47 Abs. 2 Z 5) oder

2.

strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c)

die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013)

(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Angehörigen. Ansprüche des Beamten (der Beamtin), die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

(4a) Der Bediensteten bzw. dem Bediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Bedienstete bzw. der Bedienstete der Gemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs bzw. Monatsentgelts zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen der Bediensteten bzw. des Bediensteten unbillig erschwert wird,

2.

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 162 nicht übersteigt oder

3.

der Dienstgeber der Beamtin bzw. dem Beamten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat, oder

4.

der Dienstgeber der bzw. dem Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat, oder

5.

der Dienstgeber das Dienstverhältnis der bzw. des Vertragsbediensteten durch Kündigung wegen § 24 Abs. 2 Z 2, 5, 7 oder 8 beendet, oder

6.

das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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