(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 18 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Fall einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
1. | sich nachträglich herausstellt, dass der (die) Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine (ihre) Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten oder | |||||||||
2. | der (die) Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn (sie) des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er (sie) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zu Schulden kommen lässt oder wenn er (sie) sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt oder | |||||||||
3. | der (die) Vertragsbedienstete seinen (ihren) Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt oder | |||||||||
4. | der (die) Vertragsbedienstete sich weigert, seine (ihre) Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner (ihrer) Vorgesetzten zu fügen oder | |||||||||
5. | der (die) Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner (ihrer) Dienstpflichten hindert, und er (sie) diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt oder | |||||||||
6. | der (die) Vertragsbedienstete sich eine der im § 90 Abs. 4 oder § 124 Abs. 2 angeführten Bescheinigungen arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet. |
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin bzw. einem Beamten
1. | den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder | |||||||||
2. | gemäß § 37 Abs. 1 Z 4a zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Jeder Anspruch der bzw. des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag gilt als erloschen. § 37 Abs. 1a gilt sinngemäß. |
Die Staatsanwaltschaft hat den Dienstgeber umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten wegen eines im § 37 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall des Verlustes
1. | der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht | |||||||||
a) | die Staatsangehörigkeit eines vom § 17 Abs. 2 erfassten Landes gegeben ist oder | |||||||||
b) | die Nachsicht nach § 17 Abs. 5 vor dem Verlust erteilt worden ist oder | |||||||||
c) | einem (einer) Vertragsbediensteten, der auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der Inländern (Inländerinnen) vorbehalten ist (§ 144 Abs. 2), binnen drei Monaten nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Verwendung zugewiesen wird, die nicht Inländern vorbehalten ist oder | |||||||||
2. | der Staatsangehörigkeit eines vom § 17 Abs. 2 erfassten Landes, wenn nicht | |||||||||
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 17 Abs. 2 erfassten Landes gegeben ist oder | |||||||||
b) | die Nachsicht nach § 17 Abs. 5 vor dem Verlust erteilt worden ist. |
(5) Ein wichtiger Grund, der den (die) Vertragsbedienstete(n) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der (die) Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine (ihre) Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
0 Kommentare zu § 26 Oö. GDG 2002