(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser Festlegung auch stundenweise und, wenn erforderlich, auch in Bruchteilen davon gewährt und verbraucht werden.
(2) Bei einem (einer) Vertragsbediensteten ist über den Verbrauch des Erholungsurlaubs rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) zu treffen; bei einem Beamten (einer Beamtin) ist die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des (der) Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der (die) Bedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann die Aufgaben im Sinn des Abs. 2 an den (die) zuständigen (zuständige) Vorgesetzten (Vorgesetzte) übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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