Wohnsitz und Dienstort
(1) Der (Die) Bedienstete hat seinen (ihren) Wohnsitz so zu wählen, dass er (sie) bei der Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner (ihrer) Wohnung kann der (die) Bedienstete, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des (der) Bediensteten erfordern, hat er (sie) eine ihm (ihr) vom Gemeindevorstand zugewiesene und ihm (ihr) zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Der (Die) Bedienstete darf auf Anordnung seinen (ihren) Dienstort oder sein (ihr) Amtsgebiet nicht verlassen, wenn es besondere dienstliche Verhältnisse erfordern.
0 Kommentare zu § 87 Oö. GDG 2002