§ 218 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die §§ 165 bis 177 sowie §§ 182 bis 200 sind nicht anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 13/2023)

In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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