§ 2 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes ist (sind):

1.

Beamter (Beamtin): Bedienstete(r), der (die) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer oö. Gemeinde oder einem oö. Gemeindeverband steht;

2.

Vertragsbedienstete(r): Bedienstete(r) der (die) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer oö. Gemeinde oder einem oö. Gemeindeverband, auf das die Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden sind, steht;

3.

Bedienstete(r): Beamter (Beamtin) im Dienststand und Vertragsbedienstete(r) einer oö. Gemeinde oder eines oö. Gemeindeverbands;

4.

Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer oö. Gemeinde oder zu einem oö. Gemeindeverband;

5.

Verwendung: die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben;

6.

gehaltsrechtliche Stellung: Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn (Verwendung) und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

7.

Dienstbehörde: der Gemeindevorstand oder der Verbandsvorstand;

8.

Dienststelle: entspricht § 4 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz;

9.

Dienstgeber: die Gemeinde oder der Gemeindeverband;

10.

Zuständige(r) Vorgesetzte(r) (im Rahmen der Organisation des inneren Dienstes); soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

a)

Bürgermeister(in) oder

b)

Leiter(in) des Gemeindeamts bzw. Leiter(in) des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands bzw. Verbandssekretär(in) eines Bezirksabfallverbands oder

c)

die vom (von der) Bürgermeister(in) im Rahmen der Organisation des inneren Dienstes bestellten weiteren Vorgesetzen;

11.

Gemeindedienst: Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;

12.

Gemeinde: Gemeinde und Gemeindeverband;

13.

Gemeindeverband: Sozialhilfeverband, Bezirksabfallverband und sonstige Gemeindeverbände im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes;

14.

Sonstige Bedienstete: Bedienstete, welche in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen und nicht diesem Landesgesetz unterliegen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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