Im Sinn dieses Landesgesetzes ist (sind):
1. | Beamter (Beamtin): Bedienstete(r), der (die) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer oö. Gemeinde oder einem oö. Gemeindeverband steht; | |||||||||
2. | Vertragsbedienstete(r): Bedienstete(r) der (die) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer oö. Gemeinde oder einem oö. Gemeindeverband, auf das die Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden sind, steht; | |||||||||
3. | Bedienstete(r): Beamter (Beamtin) im Dienststand und Vertragsbedienstete(r) einer oö. Gemeinde oder eines oö. Gemeindeverbands; | |||||||||
4. | Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer oö. Gemeinde oder zu einem oö. Gemeindeverband; | |||||||||
5. | Verwendung: die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben; | |||||||||
6. | gehaltsrechtliche Stellung: Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn (Verwendung) und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Zeitpunkt der nächsten Vorrückung; | |||||||||
7. | Dienstbehörde: der Gemeindevorstand oder der Verbandsvorstand; | |||||||||
8. | Dienststelle: entspricht § 4 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz; | |||||||||
9. | Dienstgeber: die Gemeinde oder der Gemeindeverband; | |||||||||
10. | Zuständige(r) Vorgesetzte(r) (im Rahmen der Organisation des inneren Dienstes); soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ergeben sich folgende Zuständigkeiten: | |||||||||
a) | Bürgermeister(in) oder | |||||||||
b) | Leiter(in) des Gemeindeamts bzw. Leiter(in) des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands bzw. Verbandssekretär(in) eines Bezirksabfallverbands oder | |||||||||
c) | die vom (von der) Bürgermeister(in) im Rahmen der Organisation des inneren Dienstes bestellten weiteren Vorgesetzen; | |||||||||
11. | Gemeindedienst: Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband; | |||||||||
12. | Gemeinde: Gemeinde und Gemeindeverband; | |||||||||
13. | Gemeindeverband: Sozialhilfeverband, Bezirksabfallverband und sonstige Gemeindeverbände im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes; | |||||||||
14. | Sonstige Bedienstete: Bedienstete, welche in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen und nicht diesem Landesgesetz unterliegen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
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