§ 103 Oö. GDG 2002 § 103

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Für Bedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG der Gemeinde (des Gemeindeverbands) beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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