§ 149 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 149

Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung

 

(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des (der) Bediensteten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.

 

(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt

1.

dem (der) Bürgermeister(in) für die leitenden Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4,

2.

den leitenden Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 für die übrigen Bediensteten.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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