(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat, kann Vertragsbediensteten auf Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine neuerliche Bildungskarenz oder eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach vier Jahren nach Antritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden.
(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen, von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. Während der Bildungsteilzeit ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz sowie sonstige Freistellungen unzulässig.
(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen ist die Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach § 127 Abs. 1 und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 106 gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von dem Vertragsbediensteten (der Vertragsbediensteten) im Sinn des § 188 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach § 205 sowie der Urlaubsersatzleistung nach § 120 der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
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