Dem (Der) Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Dienstvergütung von 0,11% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags, soweit nicht ein Überstundenzuschlag für Überstunden während der Nachtzeit geltend gemacht werden kann. Als Abrechnungszeitraum gilt der jeweilige Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Nachtdienststunden sind zusammenzuzählen; für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Dienstvergütung.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)
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