§ 69 Oö. GDG 2002 § 69

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden

 

(Anm.: LGBl.Nr 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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